In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grenzen der Umsatzsteuerfreiheit ausgeleuchtet, die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bestehen.
Im Streitfall ging es um einen Arzt, der 2009 verschiedene Bereitschaftsdienste bei Sportveranstaltungen geleistet hatte. Zu seinen Aufgaben gehörten dabei die Vorabkontrolle des Veranstaltungsbereichs und die Beratung des Veranstalters hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren. Während der Veranstaltung sollte der Arzt zudem frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen und bei Bedarf ärztliche Hilfe leisten. Das Finanzamt des Mediziners wertete die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und wurde darin vom Finanzgericht (FG) bestärkt. Das FG schloss eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung mit dem Argument aus, der Arzt habe nur Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet.
Der BFH hat das Urteil jedoch aufgehoben und dem Mediziner die Umsatzsteuerfreiheit zugestanden. Der ärztliche Notfalldienst habe unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit gedient. Die Leistungen des Mediziners hätten darauf abgezielt, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit den größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherzustellen. Somit habe eine unmittelbare ärztliche Tätigkeit vorgelegen, die auch nur von einem Mediziner habe ausgeübt werden können.